Satzung

§ 1 Name und Zweck

Der Verein führt den Namen Fischereiverein Steingaden.

Der Verein hat seinen Sitz in Steingaden und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Der Fischereiverein Steingaden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Angelfischerei sowie die Erhaltung und Pflege der einheimischen Fischwasser.

Der Fischereiverein Steingaden ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2 Mitgliedschaft

1.   Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.

2.   Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat.

3.   Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Fischereiverein  Steingaden und die Angelfischerei besonders verdient gemacht hat.

Der Fischereiverein Steingaden unterscheidet unter folgenden Mitgliedern:

a)   Aktive Mitglieder

b)   Passive Mitglieder

Aktives Mitglied ist jedes Mitglied, das im Besitz eines gültigen Fischereischeines ist.

Passive Mitglieder sind Gönner des Vereins, die keinen Fischereischein besitzen und den Verein unterstützen.

§ 3 Aufnahme von Mitgliedern

Ein Antrag zur Aufnahme in den Fischereiverein Steingaden muss grundsätzlich schriftlich erfolgen und ist der gesamten Vorstandschaft zuzustellen. Ein Antrag zur Aufnahme eines Jugendlichen in den Fischereiverein Steingaden ist von einem Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Die Aufnahme erfolgt durch Beschlussfassung der gesamten Vorstandschaft. Erforderlich für die Aufnahme ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung brauchen nicht bekannt gegeben werden.
Neu aufgenommene Mitglieder sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
Mitglied kann grundsätzlich nur werden, wer seinen Wohnsitz innerhalb der Gemeinde Steingaden nachweisen kann.
Über Ausnahmen entscheidet die Vorstandschaft mit 2/3- Mehrheit ohne Bekanntgabe der Gründe.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt

a)   Durch Austritt

b)   Durch Ausschluss

Der Austritt aus dem Fischereiverein Steingaden kann nur schriftlich zum Jahresende erfolgen. Die Vorstandschaft kann mit 2/3-Mehrheit über den Ausschluss eines Mitgliedes abstimmen, wenn nachstehende Gründe aufgetreten sind:

a)   der Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung 3 Monate im Rückstand ist

b)   das Mitglied gegen die Bestimmungen des Fischereigesetzes verstoßen hat

c)   das Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstößt

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen des Fischereivereins Steingaden teilzunehmen und dessen Einrichtungen für die dafür  vorhergesehenen Bestimmungen zu benutzen.

2. Die Mitglieder können Erlaubnisscheine für die vereinseigenen und gepachteten Gewässer beantragen.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet.

a)    Die Ziele und Aufgaben des Fischereiverein Steingaden zu fördern,

b)    Die Satzung und fischereirechtlichen Bestimmungen zu befolgen,

c)    Die Vorstandschaft in ihren Aufgaben zu unterstützen und sich bei der Instandhaltung der Gewässer zu beteiligen,

d)   Beiträge zu zahlen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

§ 6 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind, die enge Vorstandschaft, die gesamte Vorstandschaft und die Mitgliederversammlungen.

§ 7 Die enge Vorstandschaft

Die enge Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorstand, dem Kassier und dem Schriftführer. Die Mitglieder der engen Vorstandschaft müssen volljährig sein.

Die enge Vorstandschaft leitet den Fischereiverein Steingaden.

Der 1. Vorstand führt den Vorsitz in der Vorstandschaft.

Er wird, wenn er verhindert ist, durch den 2. Vorstand vertreten. Dies gilt im Innenverhältnis. Der Verein wird nach außen vertreten durch:

a)   den 1. Vorstand

b)   den 2. Vorstand zusammen mit einem Vorstandschaftsmitglied

Die Mitglieder der engen Vorstandschaft werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Ihre Amtszeit ist so zu bestimmen, dass in einem Jahr der 1. Vorstand und der Kassier und 2 Jahre darauf der 2. Vorstand und der Schriftführer zu wählen sind. Wiederwahl ist zulässig.

Über Sitzungen der engeren Vorstandschaft ist eine Niederschrift zu führen.

§ 8 Die gesamte Vorstandschaft

Die gesamte Vorstandschaft bilden die Mitglieder nach § 7 dieser Satzung, sowie der Gewässerwart, der Jugendwart und die Beisitzer.

Die Amtszeit der Mitglieder der gesamten Vorstandschaft sind so zu bestimmen, dass der Gewässerwart und die Hälfte der Beisitzer in der Wahlperiode des 1. Vorstands, der Jugendwart und die restlichen Beisitzer in der Wahlperiode des 2. Vorstands zu wählen sind.

Wiederwahl ist zulässig.

Die gesamte Vorstandschaft unterstützt die enge Vorstandschaft in der Durchführung ihrer Aufgaben.

Die Zahl der Beisitzer beträgt 3. Hat der Verein mehr als 70 Mitglieder so erhöht sich die Zahl der Beisitzer auf 5.

Hat der Verein mehr als 90 Mitglieder erhöht sich die Zahl der Beisitzer auf 7.

Die Mitglieder der gesamten Vorstandschaft werden von der Generalversammlung gewählt. Wählbar sind volljährige Mitglieder.

Wiederwahl ist zulässig.

Über die Sitzungen der gesamten Vorstandschaft ist eine Niederschrift zu führen.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder des Fischereivereins Steingaden.

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorstand.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die die Vorstandschaft ihr vorlegt oder deren Behandlung ein Mitglied schriftlich beantragt hat. Der Antrag muss dem 1. oder 2. Vorstand eine Woche vorher zugestellt werden.

Ein Beschluss der Mitgliederversammlung ist stets erforderlich für,

a)   Die Änderung der Satzung

b)   Die Wahl der Vorstandschaft; wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben

c)   Die Entlastung der Vorstandschaft

d)   Die Amtshebung eines Mitglieds der Vorstandschaft

e)   Die Ernennung von Ehrenmitgliedern

f)    Die Festsetzung von Beiträgen und sonstiger Leistungen an den Verein

g)  Die Auflösung des Fischereivereins Steingaden

Die enge Vorstandschaft hat mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3-der Vereinsmitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung schriftlich verlangt.

Zu jeder Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 7 Tagen im gemeindlichen Mitteilungsblatt einzuladen.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 11 Auflösung des Fischereivereins Steingaden

Der Fischereiverein Steingaden kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit aufgelöst werden. Die Mitgliederversammlung wählt einen oder mehrere Liquidatoren.

Das Vereinsvermögen das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibt, ist der Gemeinde Steingaden zu übergeben, mit der Auflage, es bis zur Gründung eines neuen steuerbegünstigten Fischereivereins in Steingaden zu verwalten. Übernimmt die Gemeinde die Verwaltung des Vermögens und wird innerhalb von fünf Jahren kein neuer Fischereiverein in Steingaden gegründet, so fällt das verbleibende Vermögen an die Gemeinde, die es zur Förderung des Naturschutzes zu verwenden hat. Lehnt die Gemeinde die treuhänderische Verwaltung des Vermögens ab, so fällt das Vermögen an den Kindergarten Steingaden.

§ 12 Satzungsänderungen

Die Satzung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitgliedern geändert werden.

§ 13 Schlussbestimmungen

Die Satzung tritt mit Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.